Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Kosten für Taxifahrten von gehbehinderten Schülern zur Schule von der Sozialhilfe gedeckt werden müssen. Diese wegweisende Entscheidung geht auf den Fall einer gehbehinderten Schülerin zurück, deren Eltern für die notwendigen Taxifahrten zur Schule tief in die eigene Tasche greifen mussten. Die Klägerin war gehbehindert und war körperlich nicht in der Lage, den Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Infolgedessen organisierten die Eltern den Transport zur Schule mittels Taxi, wofür sie insgesamt 2240 Euro ausgaben. Der Sozialhilfeträger erstattete lediglich eine Kilometerpauschale von 13 Cent, was lediglich rund 60 Euro ausmachte. Nachdem das Landessozialgericht und nun auch das Bundessozialgericht die Rechtsansprüche der Klägerin bestätigt haben, ist nun klar, dass die Teilnahme am Schulunterricht das Recht der Klägerin auf Bildung umfasst. Es wurde betont, dass der Sozialhilfeträger die ‚behinderungsbedingten Mehrkosten‘ unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährleisten muss. Diese wegweisende Entscheidung des Bundessozialgerichts sichert damit gehbehinderten Schülern das Recht, mit Unterstützung der Sozialhilfe am Schulunterricht teilzunehmen, auch wenn dies Kosten für Taxifahrten verursacht.
Bundessozialgericht: Schulbesuch gehbehinderter Kinder notfalls auch mit Taxifahrten
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Lukas Schneider
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