Eine Pool-Besitzerin aus Hessen stand vor Gericht, um eine finanzielle Entschädigung von ihrem Nachbarn zu fordern, da Laub- und Fruchtabwurf dessen Bäume ihren Pool belasteten. Das Oberlandesgericht Frankfurt jedoch entschied gegen einen Ausgleichsanspruch, da der Laubabwurf als zumutbar erachtet wurde.
Die Pool-Besitzerin wollte monatliche ‚Laubrente‘ für den Reinigungsaufwand durch Eicheln und Blätter im Pool einfordern. Das Landgericht Wiesbaden gab ihr zunächst Recht, doch das Oberlandesgericht Frankfurt kippte die Entscheidung. Die Richter sahen den Laubabwurf nicht als wesentliche Beeinträchtigung an und wiesen die Klage ab.
In der finalen Entscheidung erhält die Pool-Besitzerin keine finanzielle Entschädigung für den Reinigungsaufwand durch das Laub und die Früchte der Nachbarbäume. Das Gericht argumentierte, dass die Frau die Belastung durch die Bäume bei Kauf des Grundstücks vorhersehen konnte und daher den Reinigungsaufwand akzeptieren muss.