Oberbürgermeister Gert-Uwe Mende hat verfügt, dass vor Weihnachten keine belastenden Verwaltungsakte wie Mahnungen oder Zahlungsbefehle an Bürgerinnen und Bürger versendet werden sollen, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprechen. Die Regelung gilt für die Tage von Samstag, 20. Dezember, bis Mittwoch, 31. Dezember und zielt darauf ab, den Weihnachtsfrieden zu wahren.
Anordnung und Zeitraum
Die Verfügung des Oberbürgermeisters untersagt demnach grundsätzlich den Versand von Bescheiden, die finanzielle Belastungen auslösen können, in dem genannten Zeitraum. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es aus sachlichen Gründen notwendig ist, etwa um Fristen einzuhalten oder erhebliche Nachteile zu vermeiden.
Ausnahmen und rechtliche Grundlage
Für Steuerangelegenheiten und Maßnahmen im Rahmen von Vollstreckungsverfahren gilt die Verfügung nicht uneingeschränkt. Hier greift der Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen zu Paragraph 85 Abgabenordnung, der abweichende Vorgaben für das Steuerrecht enthalten kann. Damit bleiben bestimmte steuerrechtliche Fristen und Handlungen von der Weihnachtsruhe unberührt.
Ziel der Regelung und praktische Wirkung
Mit der Maßnahme will die Stadtverwaltung Belastungen in der Vorweihnachtszeit vermeiden und den Betroffenen eine ruhige Feiertagszeit ermöglichen. In der Praxis bedeutet das, dass Schreiben mit Zahlungsaufforderungen oder weiteren Sanktionen außerhalb der genannten Ausnahmen erst nach Jahreswechsel versandt werden. Konkrete Zahlen zu Umfang und Auswirkungen der Regelung nannte die Verwaltung nicht.
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