Montag, 26.01.2026

Hanau erinnert Eigentümer an Winterdienstpflichten und begrenzt Einsatz von Salz

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Die Stadt Hanau erinnert Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer an ihre Pflichten nach der Hanauer Straßenreinigungssatzung. Nicht geräumte oder mit Schnee und Eis bedeckte Gehwege stellten eine erhebliche Gefahr für Fußgängerinnen und Fußgänger dar, heißt es von der Stadt. Besonders mobilitätseingeschränkte Menschen seien auf sichere und begehbare Wege angewiesen, so die Begründung für den Hinweis.

Was Eigentümer räumen und abstumpfen müssen

Innerhalb geschlossener Ortslagen sind bei Schneefall sowie bei Schnee- oder Eisglätte die Gehwege vor den Grundstücken in ausreichender Breite zu räumen und abzustreuen, damit der Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen ohne getrennte Gehwege gilt ein Streifen von 1,50 Meter entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.

Bei Straßen mit einem einseitigen Gehweg sind sowohl die Anlieger auf der Gehwegseite als auch die gegenüberliegenden Grundstückseigentümer zum Winterdienst verpflichtet. Diese Zuständigkeit wechselt jährlich: In Jahren mit gerader Endziffer sind die Anlieger auf der Gehwegseite zuständig, in Jahren mit ungerader Endziffer die gegenüberliegenden Anlieger.

Die geräumten und abgestreuten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt werden, dass eine durchgehend nutzbare Gehfläche entsteht. Für jeden Zugang zur Fahrbahn und zum Hauseingang ist eine Mindestbreite von 1,50 Meter freizuhalten. Festgetretenen oder auftauenden Schnee sowie Eis sind soweit möglich und zumutbar aufzuhacken und zu entfernen. Verwendete Hilfsmittel dürfen die öffentlichen Verkehrsflächen nicht beschädigen. Abflussrinnen sind insbesondere bei Tauwetter jederzeit von Schnee und Eis freizuhalten.

Zeitfenster und Ausführung

Die Winterdienstpflicht gilt montags bis freitags von 7 Uhr bis 20 Uhr, samstags von 8 Uhr bis 20 Uhr sowie sonn- und feiertags von 9 Uhr bis 20 Uhr. Maßnahmen sind bei Schneefall oder Glätte unverzüglich durchzuführen und bei Bedarf zu wiederholen, betont die Stadt.

Stadträtin und Ordnungsdezernentin Isabelle Hemsley weist darauf hin, dass geräumte und sichere Gehwege einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit im Winter leisten und appelliert an alle Eigentümerinnen und Eigentümer, ihrer Verantwortung zuverlässig nachzukommen.

Streumittel und Sanktionen

Als Streumittel sind vorrangig Sand, Splitt oder ähnliche abstumpfende Materialien zu verwenden. Das Streuen von Salz auf Gehwegen und Überwegen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen sowie an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder starken Gefällstrecken. In diesen Fällen soll die eingesetzte Salzmenge auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.

Nach dem Auftauen von Schnee und Eis sind Rückstände von Streumitteln unverzüglich zu beseitigen. Bei Verstößen gegen die Winterdienstpflichten drohen Bußgelder von bis zu 1.000 Euro.

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